(06.02.2018) Das Oberlandesgericht Hamm hat den von der Vorinstanz ausgeurteilten Zahlungsanspruch einer Energielieferantin, die ihrem Kunden einen Gassondervertrag gekündigt hatte, aus einem daraufhin konkludent abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag bestätigt. Ferner bestätigte es in Anwendung der “Dreijahreslösung”-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Restforderung aus einem langfristigen Stromlieferungsvertrag (Urteil vom 07.12.2017, Az.: 2 U 99/14). Gegen die Entscheidung ist beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 16/18 die Revision anhängig.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Konkludent abgeschlossener Grundversorgungsvertrag ersetzt vom Energielieferanten gekündigten Sondervertrag