(26.07.2018) Zwischen einem Mangel der Mietsache und einer Verletzung, welche der Mieter erleidet, muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser scheidet dann aus, wenn der Schadenseintritt fern jeglicher Lebenser-fahrung liegt oder nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Keine uferlose Haftung des Vermieters für Verletzungen des Mieters