(17.11.2020) Die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie ist kein Mangel der Mietsache und rechtfertigt keine Mietminderung. Der Mieter könne auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete verlangen, so das Landgericht Frankfurt am Main. Etwas anderes komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Mieter in seiner Existenz bedroht ist.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Keine Kürzung gewerblicher Miete wegen coronabedingter Ladenschließung