(07.07.2017) Ein Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten seien als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.06.2017 entschieden (Az.: L 9 AS 1742/14).
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Jobcenter muss nach eigenem Fehler Kosten einer Räumungsklage tragen