(25.04.2017) Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters dar, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Quelle: IMR News Mietrecht
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