(11.01.2017) Vom Grundsatz her sind Gesetzgeber und Rechtsprechung unerbitt-lich: Wer ein Grundstück besitzt, der muss auch dafür sorgen, dass die Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Das bedeutet zum Beispiel, Stolperfallen zu verhindern und für den Winterdienst zu sor¬gen. Doch die Gerichte haben nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Verständnis dafür, dass nicht jede einzelne ent¬standene Glätteinsel auf einem Fußweg geortet und beseitigt werden kann.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Grundbesitzer kann sich nicht um jede kleine Gefahrenstelle kümmern