(19.07.2017) Wer eine gläserne Drehtür in eine Glaswand einbaut, muss diese in Augenhöhe auf beiden Seiten deutlich markieren. Es reicht nicht, die gläserne Wand mit einem mehrere Zentimeter breiten weißen Rahmen einzufassen. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig einen Hotelbetreiber kürzlich zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt, bejahte aber ein Mitverschulden des Gastes (Urteil vom 22.06.2017, Az.: 11 U 109/16).
Quelle: IMR News Mietrecht
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