(11.05.2017) Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.02.2017.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Wohngeld steht ausschließlich der Gemeinschaft zu!