(06.04.2017) Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.11.2016.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Wann muss eine bauliche Veränderung nicht hingenommen werden?