(16.10.2017) Die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt einen erheblichen Nachteil beim Vermieter selbst voraus; ein Nachteil bei einer mit der vermietenden Gesellschaft persönlich und wirtschaftlichen verbundenen “Schwestergesellschaft” reicht insoweit nicht aus. Dies hat der BGH mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 27.09.2017 entschieden.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Wann ist eine Verwertungskündigung zulässig?