(23.03.2017) Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 13.01.2017.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Wann darf ein Eigentümer über ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft nicht abstimmen?