(20.09.2021) Der Bundesgerichtshof hat am Freitag im Streit um die Sanierung einer Schrottimmobilie verhandelt. Laut § 22 Abs. 4 WEG a.F. entfällt zwar die Sanierungspflicht, wenn ein Gebäude „zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört“ ist. Damit dürften aber nur echte Zerstörungen durch Feuer oder Überflutung gemeint sein, wie die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann betonte – und kein Verfall. Die endgültige Entscheidung soll am 15.10.2021 verkündet werden.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH vor Grundsatzurteil zur Sanierung von Schrottimmobilien