BGH: Umlage der Betriebskosten immer nach der tatsächlichen Wohnfläche!

BGH, Urteil vom 30.05.2018 – VIII ZR 220/17

(18.06.2018) Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 30.05.2018.

Quelle: IMR News Mietrecht
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