(04.08.2017) Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Vermieters, steht diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde. Dies hat der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 12.07.2017 entschieden.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Ohne Rückerlangungswille auch keine Nutzungsentschädigung!