(14.06.2017) Wird die zwischen einem Vermieter und einem Mieter in einer Haustürsituation geschlossene Modernisierungsvereinbarung von dem Mieter wirksam widerrufen, schuldet der Mieter nicht allein schon wegen der durch die nachfolgende Modernisierungsmaßnahme eingetretenen Steigerung des bisherigen Wohnwerts einen Wertersatz in Gestalt einer nunmehr höheren Miete. Dazu bedarf es vielmehr einer – lediglich für die Zukunft wirkenden – Nachholung des gesetzlichen Verfahrens zur Mieterhöhung bei Modernisierung. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 17.05.2017.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Mieterhöhung als Wertersatz nach Widerruf der Modernisierungsvereinbarung?