(02.03.2018) Der die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit hindernde Widerspruch kann konkludent, schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung erklärt werden. Eine konkludente Widerspruchserklärung muss den Willen, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, eindeutig zum Ausdruck bringen. In einem Räumungsverlangen kann eine solche konkludente Widerspruchserklärung liegen, so der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 24.01.2018.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Konkludenter Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses