(09.05.2017) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende “Kontogebühr” unwirksam ist.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Keine "Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens