(10.05.2017) § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO ist auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 15.03.2017.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Keine freiliegenden Leitungen – kein § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO!