BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei Wohnraumkündigungen fort

(10.05.2017) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB* – hier zwecks Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch einen Dritten – wirksam ist.

Quelle: IMR News Mietrecht
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BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei Wohnraumkündigungen fort

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