(10.05.2017) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB* – hier zwecks Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch einen Dritten – wirksam ist.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei Wohnraumkündigungen fort