(15.03.2017) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, in welchem Umfang sich Gerichte mit vom Mieter vorgetragenen Härtegründen bei der Entscheidung über eine Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB auseinanderzusetzen haben.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unzumutbarer Härte