(22.10.2018) Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 14.09.2018.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Entzug des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum