BGH: Eigenbedarfskündigung bedarf keiner Ausführungen zu Alternativwohnraum für den Begünstigten

(05.04.2017) Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt. Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 15.03.2017.

Quelle: IMR News Mietrecht
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