(20.02.2017) Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen. So der BGH in seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 25.01.2017.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Doppelte Schriftformklausel in AGB kann müdnliche oder konkludente Änderung nicht verhindern