(10.05.2017) Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 04.04.2017.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Angebotswertung nach Schulnoten ist zulässig!