(04.05.2018) Die Änderung der Miete, die auf einer Vertragsklausel beruht, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann, unterfällt – anders als bei einer Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht – dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11.04.2018.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Änderung der Miete nach Index bedarf der Schriftform!