(04.10.2017) Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sog. “anschaffungsnahe Herstellungskosten” (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–), wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2017 – IX R 6/16 entschieden hat.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BFH: Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Mieterschäden