(06.06.2018) Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. März 2018 V R 18/17 zur Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs entschieden.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs