Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche

DMB begrüßt Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(21.06.2018) “Die Korrektur der über zehn Jahre alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war überfällig”, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 220/17). “Der BGH stellt klar, dass es bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt, nicht auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße. Es gibt keine Ausnahme und null Toleranz”.

Quelle: IMR News Mietrecht
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Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche

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