(17.01.2019) Die Ausübung einer Verlängerungsoption ist nicht schriftformbedürftig im Sinne des § 550 Satz 1 BGB. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.11.2018.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Bedarf Ausübung einer Verlängerungsoption der Schriftform?