(07.08.2017) Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten ʺBesonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherungʺ kann der der Fall eines ʺRückstausʺ so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Zivilprozess mit Beschluss vom 26.04.2017 hingewiesen. Die Klägerin hat den Prozess sodann durch die Rücknahme ihrer Klage beendet.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Auslegung des Begriffs "Rückstau" in den Bedingungen einer Elementarschadenversicherung