Teil 2: Das Anordnungsrecht des Bestellers
(03.07.2017) Im Rahmen des neuen Bauvertragsrechts stellt das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b) die bedeutendste Änderung dar; weicht es doch vom im BGB zu findenden Grundsatz ab, dass Vertragsänderungen nur einvernehmlich möglich sind. Allerdings greift das Anordnungsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018