(21.06.2017) Auf Verlangen der EU-Kommission sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben zu Nachprüfungsverfahren mitzuteilen. Die deutschen Nachprüfungsinstanzen informieren daher bis zum 31. Januar eines jeden Jahres dem BWMi gegenüber über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres sowie deren Ergebnisse. Dazu sind die Oberlandesgerichte und Vergabekammern gemäß GWB 4. Teil, § 184, verpflichtet.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Anzahl der Nachprüfungsverfahren pendelt sich ein