(25.11.2019) Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23.10.2019.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Anmietung von Wohnraum zur Flüchtlingsunterbringung ist Gewerberaummiete