Erscheint ein Angebotspreis aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Gebot oder ähnlicher Anhaltspunkte, wie etwa der augenfälligen Abweichung von preislichen Erfahrungswerten aus anderen Beschaffungsvorgängen, ungewöhnlich niedrig, können die Mitbewerber verlangen, dass die Vergabestelle in die vorgesehene nähere Prüfung der Preisbildung eintritt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.01.2017 (Az. X ZB 10/16) entschieden.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Angebot ungewöhnlich niedrig: Mitbewerber können Preisprüfung verlangen!