(24.07.2017) Mit dem in § 48 Abs. 8 VgV und § 35 UVgO vorgesehenen amtlichen Verzeichnis soll es Unternehmen und freiberuflich Tätigen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich ermöglicht werden, ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auftragsunabhängig nachzuweisen. Der Vorteil ist, dass sich durch eine solche Eintragung im amtlichen Verzeichnis die Rechtsstellung des Unternehmens verbessert:
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Amtliches Verzeichnis startet – IHKs tragen ein