Amtliches Verzeichnis startet – IHKs tragen ein

(24.07.2017) Mit dem in § 48 Abs. 8 VgV und § 35 UVgO vorgesehenen amtlichen Verzeichnis soll es Unternehmen und freiberuflich Tätigen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich ermöglicht werden, ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auftragsunabhängig nachzuweisen. Der Vorteil ist, dass sich durch eine solche Eintragung im amtlichen Verzeichnis die Rechtsstellung des Unternehmens verbessert:

Quelle: IMR News Mietrecht
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Amtliches Verzeichnis startet – IHKs tragen ein

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