(24.01.2017) Schadensersatz wegen Beseitigung von Hundekot auf einem Grundstück kann in der Regel erst verlangt werden, wenn der Hundebesitzer zuvor zur Beseitigung des Kots aufgefordert worden ist. Am 13.04.2016 wies der zuständige Richter am Amtsgericht München die Klage eines Käufers einer Eigentumswohnung gegen den Verkäufer auf Entschädigung wegen Hundekots ab.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: AG München: Hundekot auf gekauftem Grundstück als Sachmangel