- Überschreitet der Architekt eine mündlich vereinbarte Kostenobergrenze, so ist seine Planung mangelhaft.
- Ein Mangel der Planung liegt auch vor, wenn der Architekt in seiner Planung die Interessen des Auftraggebers hinsichtlich des Personalbedarfs des Betriebs einer Küche nicht berücksichtigt.
- Bessert der Architekt trotz Aufforderung seine mangelhafte Planung nicht nach, so kann der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen (BGH, Beschluss vom 26.04.2007, mit welchem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München zurückgewiesen wurde – VII ZR 250/05 –).
Sachverhalt:
Der Auftraggeber beauftragte die Architekten als Auftragnehmer mit Planungsleistungen für den Umbau von drei Küchenanlagen. Obwohl sich in den schriftlichen Architektenverträgen hierzu nichts fand, trug der Auftraggeber im Prozess vor, es sei mit den Architekten eine Kostenobergrenze in Höhe von 1,5 Mio. DM für die Umbaukosten aller drei Küchen vereinbart worden. Ebenfalls habe er darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Personaleinsatz in einer Küche höchstens 16 Mitarbeiter betragen dürfe.
Nachdem die Planungsleistungen der Architekten zu höheren Baukosten und ggf. höherem Personaleinsatz führten, wurde der Architektenvertrag schließlich nach heftigen Auseinandersetzungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber durch diesen gekündigt.
Im Prozess verlangten die Architekten die Zahlung nicht geleisteten Architektenhonorars, der Auftraggeber erklärte hingegen mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung.
Gab das Landgericht der Klage der Architekten dem Grunde nach noch statt, so wurde die Entscheidung durch das Oberlandesgericht München abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde durch den für Baurecht zuständigen 7. Zivilsenat zurückgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des BGH ist es Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und dementsprechend zu planen. Eine Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn die Planungsleistungen von den vereinbarten Vorgaben des Auftraggebers abweichen und der in den Vereinbarungen vorausgesetzte Gebrauch nicht möglich oder gemindert ist. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, wenn die erbrachten Leistungen möglicherweise wirtschaftlich oder technisch sogar besser sind als die Vereinbarten. Dabei sind Vorgaben des Bauherren insoweit für den Architekten auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden. Auch spräche es nicht gegen die Wirksamkeit einer zwischen Auftraggeber und Architekt vereinbarten Kostenobergrenze, dass diese lediglich mündlich vereinbart wurde und keinen Niederschlag in den schriftlichen Architektenverträgen gefunden hat.
Daher hätten die Architekten innerhalb der Planung die Kostenobergrenze einhalten und die Planung hinsichtlich der Küchen so gestalten müssen, dass der vom Auftraggeber vorgegebene Personalaufwand auch eingehalten werden konnte. Da sie die Planung jedoch trotz Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers nicht abänderten, konnte und durfte der Auftraggeber den Vertrag fristlos kündigen.
Praxistipp:
Unabhängig von Risiken, die das Verhältnis des Architekten zu seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung betreffen, ist Architekten stets davon abzuraten, eine verbindliche Kostenobergrenze mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Denn bei einer etwaigen Überschreitung ist die Architektenleistung stets mangelhaft und kann durch den Auftraggeber unter Verweigerung der Abnahme als mangelhaft zurückgewiesen werden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Architekt schuldhaft falsch oder „zu teuer“ geplant hat.
Denn eine zwischen Auftraggeber und Architekt vereinbarte Kostenobergrenze bildet u. a. eine durch den Architekten einzuhaltende Verpflichtung seines Architektenwerkes. Warum die Planung zu höheren Baukosten kommt, kann dahinstehen; jedenfalls macht sich der Architekt durch eine mangelhafte Werkleistung schlichtweg zumindest dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Ob der Auftraggeber einer Schaden der Höhe nach konkret darlegen kann oder nicht, ist eine andere Frage.
Auch muss der Architekt selbst bei fortschreitendem Bauablauf stets die Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigen und kann sie nicht einfach übergehen. Konterkariert der Auftraggeber jedoch durch etwaige Anweisungen die Planungen des Architekten, so kann und muss der Architekt auf die Konfliktpunkte hinweisen und den Auftraggeber klar und verständlich darüber aufklären, dass seine Vorgaben ggf. mit den bisherigen Planungsleistungen nicht zu erreichen sind und wie dieser Missstand beseitigt werden kann.
Keinesfalls darf der Architekt seine Planungen ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Auftraggebers fortsetzen, weil er ansonsten sowohl eine mangelhafte Planung als auch Kündigung seines Architektenvertrages sowie einen Totalausfall seines Architektenhonorars riskiert.
D6/D22462