(25.07.2016) Eine Bewohnerin aus Meckenheim hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Bad Dürkheim gegen die Nutzung eines Stellplatzes auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen als Abstellplatz für Mülltonnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem am 14. Juli 2016 verkündeten Urteil entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Mülltonnen dürfen auf Stellplatz an Grundstücksgrenze stehen!