Erweiterte Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB

  1. Ein nach dem 31.12.2001 geschlossener Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Türen für ein Bauvorhaben ist kein Werkvertrag, sondern auch dann ein Werklieferungsvertrag i. S. des § 651 BGB, wenn die Türen nach speziellem Aufmaß gefertigt wurden.
  2. Beim Werklieferungsvertrag nach neuem Recht ist hinsichtlich der sich aus §§ 377 Abs. 1, 381 Abs. 2 HGB ergebenden Rügepflicht nicht mehr zu unterscheiden, ob er die Herstellung und Lieferung vertretbarer oder nicht vertretbarer Sachen betrifft.
  3. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, hat der Besteller Türen unmittelbar nach der Lieferung durch einen Reibeversuch auf ausreichende Abriebfestigkeit zu prüfen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2005 Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 28.09.2006 7 ZR 255/05 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat).

 

Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten restliche Vergütung für 100 Haustüren. Sie hatte die Türen aufgrund eines Vertrages vom 14.06.2004 hergestellt und im Juli 2004 an den Beklagten geliefert.

Mit Schreiben vom 19.07.2004 rügte der Besteller Farbabweichungen an 6 Türen und stützte hierauf umfangreiche Mängelansprüche.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung nochmals bekräftigt, dass im Falle dessen, dass der Vertrag für beide Seiten ein so genanntes Handelsgeschäft ist, der Besteller die gelieferten Sachen unmittelbar darauf zu prüfen hat, ob sie mangelfrei sind und im Falle dessen, dass er Mängel feststellt, diese unverzüglich gegenüber seinem Vertragspartner zu rügen. Denn es kann nicht abgewartet werden, ob eine solche Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfristen erhoben wird oder nicht; die §§ 377, 381 HGB sehen für den Besteller ausdrücklich vor, dass dieser ihm Zumutbare zu tun hat, um die gelieferten Gegenstände auf eine etwaige Mangelhaftigkeit hin zu überprüfen. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr, seine Mängelansprüche für die Mängel zu verlieren, die er bei einer ihm zumutbaren Besichtigung hätte sehen und sofort gegenüber seinem Vertragspartner rügen können.

Praxistipp:
Je einfacher sich die Überprüfungsmöglichkeit für den Empfänger der Waren/Materialien aus technischer oder optischer Sicht gestaltet, um so mehr ist von ihm zu fordern, dass er die gelieferten Sachen sofort bei Lieferung umfangreich prüft und etwaige Mängel gegenüber seinem Vertragspartner anzeigt.

Lässt sich der Mangel aber nur schwer oder überhaupt nicht bei einer ersten Inaugenscheinnahme feststellen, so konnte er auch zu diesem Zeitpunkt nicht gerügt werden.

Erweiterte Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB

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