(17.08.2016) Da der Energieausweis keinen unmittelbaren Rückschluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes erlaubt, muss der Aussteller ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht mit einer Drittbezogenheit seiner Leistung rechnen. Damit kann ein Dritter (Hauskäufer) bei Fehlangaben in dem Ausweis keine Rechte gegen den Aussteller geltend machen. So das OLG Koblenz in einem aktuellen Urteil vom 04.08.2016.
Quelle: IBR News
Link: Energieausweis dient nicht dem Schutz des Hauskäufers!