(25.07.2016) Zwar ist die Behörde kein Erfüllungsgehilfe des Mieters, dennoch kann eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig sein, wenn die Behörde die Miete unpünktlich zahlt. So die Quintessenz des BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.06.2016.
Quelle: IBR News
Link: BGH: Kündigung bei verspäteter Mietzahlung durch Behörde möglich!