(08.08.2016) Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Vallendar. Ihr gehörte bis November 2012 auch ein Nachbargrundstück. Bereits im Jahr 2011 kam es in dem oberen Bereich des Grundstücks zu Rutschungen; mehr als 100 Kubikmeter durchweichtes Erdreich und Schlamm stürzten ab und ergossen sich auf den unterhalb gelegenen Teil des Grundstücks. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 verlangte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) von der Klägerin zur Verhinderung einer erneuten Hangrutschung verschiedene Maßnahmen (u. a. den Einbau einer rückverankerten Spritzbetonwand) und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Quelle: IBR News
Link: Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Hangsicherung rechtmäßig