Nach Beschluss des OLG Hamm widerspricht eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern dann dem Kindeswohl, wenn es bei den Kindeseltern gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit fehlt und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht.
Quelle: Rechtsindex.de – Familienrecht
Link: Kindeswohl: Anforderungen an gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern