Brüssel-IIa-Verordnung: Nach Ansicht des EuGH erfasst der Begriff „Umgangsrecht“ nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.
Quelle: Rechtsindex.de – Familienrecht
Link: EuGH-Urteil: Umgangsrecht der Großeltern und gerichtliche Zuständigkeit