Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer von den Medien viel beachteten Entscheidung mit dem Elternunterhalt befasst. Dabei hat es mit Urteil vom 07.06.2005 (1 BvR 1508/96) eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg aufgehoben, der ein wohl einmaliger Sachverhalt zugrunde lag:
Die Stadt Duisburg hatte für die Mutter der Beklagten Sozialhilfeleistungen erbracht. Die Tochter war aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, aber Miteigentümerin eines als Alterssicherung dienenden Vierfamilienhauses, in dem sie selbst eine Wohnung bewohnte.
Das Landgericht hat die Tochter verurteilt, mit der Stadt Duisburg einen Darlehensvertrag über die geleistete Sozialhilfe abzuschließen, der nach dem Tode der Mutter zur Rückzahlung fällig werden sollte. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruches wurde auf ihren Miteigentumsanteil eine Sicherungsgrundschuld eingetragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit harschen Worten aufgehoben, weil sie die zeitliche Kongruenz von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht beachtet und dadurch sozialhilferechtlich einen unterhaltsrechtlich nicht gegebenen Anspruch konstruiert habe.
Dieser Entscheidung, die in den Medien als Sieg der “Sandwichgeneration” gefeiert wurde, kommt unterhaltsrechtlich keine über diesen besonders gelagerten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Frage, in welchem Umfang das unterhaltspflichtige Kind sein Vermögen zur Deckung des Elternunterhalts einzusetzen hat, ob über die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze hinaus die Verwertungspflicht wegen der schwachen Ausgestaltung des Anspruches einzuschränken ist, dem Kind ein höheres als das sozialhilferechtliche Schonvermögen zuzubilligen ist, hat der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 30.08.2006 (XII ZR 98/04) beantwortet: Dem unterhaltspflichtigen Kind ist zur Altersvorsorge ein Schonvermögen von 100.000,00 EUR zuzubilligen.
Werden Großeltern von ihren Enkeln auf Unterhalt in Anspruch genommen, können sie sich auf den dem unterhaltspflichtigen Kind im Verhältnis zu seinen Eltern zustehenden erhöhten Selbstbehalt berufen, z.Zt. 1.400,00 EUR lt. Düsseldorfer Tabelle, BGH, Urteil vom 08.06.2005 (XII ZR 75/04).
Fazit:
Es kommt immer häufiger vor, dass Eltern in Pflegeheime kommen und die Kosten hierfür nicht durch eigene Einkünfte, eigenes Vermögen oder Sozialhilfe gedeckt sind. Dann werden in der Regel die Kinder herangezogen.
Dabei ist grundsätzlich Vermögen in einer Größe von über 100.000,00 EUR und Einkünfte in Höhe von über 1.400,00 EUR monatlich einzusetzen.