a) Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem bet …
Quelle: Open Jur Familienrecht
Link: BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – XII ZB 397/18