Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen …
Quelle: Open Jur Familienrecht
Link: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 243/18