a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.
b) Z …
Quelle: Open Jur Familienrecht
Link: BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 320/17