a) Auch bei der “negativen” Kindeswohlpru?fung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab fu?r die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwa?gung aller fu?r und gegen …
Quelle: Open Jur Familienrecht
Link: BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15