Befristung des nachehelichen Auftstockungsunterhalts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden darf.

Hierzu führt der BGH u. a. folgendes aus:
Ein geschiedener Ehegatte kann, auch wenn er wieder voll berufstätig ist, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen (§ 1573 Abs . 2 BGB).

Dieser Unterhaltsanspruch kann allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt unbillig wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes steht dabei der Ehedauer gleich).

Von dieser Befristungsmöglichkeit wurde bislang von den Gerichten nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Sie hat aber an Bedeutung gewonnen, seit der XII. Senat des BGH ein nachehelich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Surrogat (Ersatz) seiner Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt. Dieser Umstand führte regelmäßig zu einem dauerhaft höheren Aufstockungsunterhalt.

Allerdings hat der Senat nunmehr entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, welches er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das soll nur dann nicht gelten, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbetrag nach den ehelichen Lebensverhältnissen eine ehebedingten Nachteil darstellt, den es (auch weiterhin) auszugleichen gilt.

Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu.

Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte.

Letzteres hat der BGH in einem aktuellen Fall trotz einer rund 20-jährigen Ehedauer und Kindererziehung festgestellt und daher die Befristung des Ehegatten(aufstockungs)unterhalts als gerechtfertigt angesehen.

Fazit:
Es wird in Zukunft – auch wegen der Unterhaltsreform – vermehrt zu Befristungen des Aufstockungsunterhalts kommen, diese Möglichkeit sollte bei allen Unterhaltsstreitigkeiten berücksichtigt werden.

Befristung des nachehelichen Auftstockungsunterhalts